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Wer ist künftig berechtigt? Wie hoch fällt das neue Wohngeld Plus aus? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema finden Sie auf dieser Seite.

Eine erste Orientierung bietet zudem der WohngeldPlus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Häufige Fragen und Antworten

Anspruch auf Wohngeld haben Haushalte mit einem geringen Einkommen – dazu zählen vor allem Familien und Alleinerziehende sowie Seniorinnen und Senioren.

Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers bzw. als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gezahlt.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach drei Faktoren:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete und
  • der Höhe des Gesamteinkommens.

Das Wohngeld für einen Haushalt berechnet sich nach einer gesetzlichen Formel, die diese Faktoren berücksichtigt.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die Transferleistungen beziehen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie zum Beispiel

  • Bürgergeld, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Ebenfalls keinen Anspruch haben Studierende oder Auszubildende, denen BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach zusteht. Das Gleiche gilt für Auszubildende, die Leistungen im Rahmen des Förderprogramms MobiPro-EU des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erhalten, das junge Menschen aus der Europäischen Union dabei unterstützt, eine Ausbildung in Deutschland zu absolvieren.

Der Wohngeldbetrag steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat. Das bedeutet mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Satzes.

Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miethöhe (oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum) sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt.

Eine erste Orientierung bietet der vorläufige WohngeldPlus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Mit dem neuen Wohngeld werden erstmals auch die Heizkosten bezuschusst. Dies geschieht in Form eines Pauschalbetrages von 2 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche als Zuschlag zur Wohngeldberechnung.

Zudem hat die Bundesregierung beschlossen, für die bisher rund 600.000 Wohngeldhaushalte für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einen zweiten Heizkostenzuschuss auszuzahlen. Einen ersten, einmaligen Heizkostenzuschuss haben Wohngeldempfänger bereits im Sommer 2022 erhalten.

Wann der Heizkostenzuschuss ausgezahlt werden soll, steht derzeit noch nicht fest. Wohngeldberechtigte müssen dafür aber keinen Antrag stellen – der Zuschuss wird automatisch über die jeweiligen Ämter herausgegeben.

Wohngeld können Sie bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragen. Dort gibt es die Antragsformulare und umfassende Beratung.

Schon jetzt könnten mehr Haushalte in Deutschland vom Wohngeld profitieren. Viele Menschen wissen gar nicht, dass sie wohngeldberechtigt sein könnten. Deshalb lohnt es sich für viele Menschen – egal ob Geringverdienende, Senioren, Alleinerziehende, Familien und auch Mindestlohnempfänger – über den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu prüfen, ob sie einen Anspruch haben.

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